Ablauf

Sprechstunde

Die psychotherapeutische Sprechstunde ist die Voraussetzung dafür, dass eine psychotherapeutische Behandlung stattfinden kann. Es müssen mindestens 50 Minuten Sprechstunde stattgefunden haben, bevor weitere psychotherapeutische Leistungen angeboten werden können. Bei Kindern und Jugendlichen können bis zu 10 x 25-minütige Termine durchgeführt werden, davon können bis zu 100 Minuten nur mit den Eltern vereinbart werden.

Probatorik

Vor Beantragung einer Psychotherapie findet die Probatorik statt, in der, über die Sprechstunde hinaus, eine weitere und vertiefte Abklärung des Krankheitsbildes, die Geeignetheit der Psychotherapie und die Eignung des Psychotherapieverfahrens geprüft werden soll. Bei Kindern und Jugendliche können sechs probatorische Sitzungen durchgeführt werden. Diese Gespräche können Eltern zum Teil auch allein nutzen. Vor Beginn einer Richtlinientherapie müssen mindestens zwei probatorische Sitzungen durchgeführt werden.

Antrag bei der Krankenkasse

Psychotherapie ist eine Leistung der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Für die Behandlung muss zuvor ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt und von dieser genehmigt werden. Die entsprechenden Formulare bekommen Sie von der Praxis. Es gibt die Möglichkeit eine Kurzzeittherapie mit 12 Stunden oder ein Langzeittherapie mit 60 Stunden zu beantragen. In der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie werden immer auch zusätzliche Stunden mit den Bezugspersonen, in der Regel die Eltern, beantragt.

Therapieantrag
Der Hund mit dem gelben Herzen – Julian, 8 Jahre

Bei Kindern, die noch keine 15 Jahre alt sind, müssen bei gemeinsamem Sorgerecht in der Regel beide Eltern einer Psychotherapie zustimmen.

Jugendliche können auch ohne Wissen der Eltern eine Psychotherapie beginnen. Wenn sie gesetzlich krankenversichert sind, können sie ab einem Alter von 15 Jahren die Psychotherapie ohne ihre Eltern bei der Krankenkasse beantragen.

Schweigepflicht

Als Psychotherapeut bin ich grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ich darf über das, was mir im Zusammenhang mit meiner beruflichen Tätigkeit anvertraut worden ist, nicht mit anderen sprechen. Auskünfte können nur bei Vorliegen einer entsprechenden Schweigepflichtsentbindung gegeben werden. Wenn Kinder noch nicht »einsichtsfähig« sind, das ist in der Regel bis zu einem Alter von 14 Jahren so, dann überwiegt das Erziehungsrecht der Eltern gegenüber der Schweigepflicht des Psychotherapeuten.